Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

sonstige Begutachtungen i.S. § 249 Abs. 1 BGB, Entgangener Gewinn n. § 252 BGB und Warenschäden (Warenschaden)

Entgangener Gewinn liegt vor, wenn der Eintritt einer Vermögensvermehrung verhindert, also eine Erwerbschance vernichtet wurde; dies führt zur Umsatzverminderung beim Geschädigten, weil ihm gewinnbringende Verkäufe der Ware vereitelt worden ist. Wenn eine derartige Chance zerstört worden ist, ergibt sich regelmäßig das schutzfähige Recht, das zu verlangen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder dem konkreten Geschäft zu erwarten war.

§ 252 Satz 1 BGB hat nur klarstellende Bedeutung. Die Verpflichtung des Schädigers, den entgangenen Gewinn zu ersetzen, folgt bereits aus § 249 Abs. 1 BGB. Zum entgangenen Gewinn gehören alle Vermögensvorteile, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Verletzten gehörten, die ihm ohne dieses Ereignis aber zugeflossen wären. 

Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Gewinn, den der Geschädigte wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte, wäre der nicht eingehaltene Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, z.B.:

  1. entgangener Gewinn des Herstellers als Unterschied zwischen Vertrags- und Herstellungspreis,
  2. entgangener Gewinn des Verkäufers, dessen Ware vom Käufer vertragswidrig nicht abgenommen wurde,
  3. entgangener Gewinn des Unternehmers im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung (z.B. wegen unberechtigter fristloser Kündigung des Handelsvertreters, Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, Fälle § 281 BGB: 
    Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)

Nichterfüllungsschaden
Schäden aus nicht erfüllten Verträgen

Bei schuldhafter Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen kann der Geschädigte vom Schädiger als Schadensersatz den Unterschied zwischen seinem Interesse an der Vertragserfüllung und der von ihm ersparten Gegenleistung verlangen.

Schadensersatz stellt den Geschädigten so, als ob der Vertrag erfüllt worden wäre.

Vertrauensschaden

Schadensersatz dafür, dass der Geschädigte im Vertrauen auf die Vertragserfüllung Aufwendungen hatte ... .

Verringerung des Vermögens

Auch eine Vermögensverminderung als solche kann ein Schaden sein (Vermögensschaden).

Versicherungswert von Waren 

Der Versicherungswert von Waren mit denen der Versicherungsnehmer handelt, ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis.

Verspätungsschäden bei Verlust des Produktionsmittels

Der Sachverständige hat den zu ersetzenden entgangenen Gewinn zu berechnen, auch wenn der volle Wiederbeschaffungswert ersetzt worden ist. Der Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in Geld anstelle der Herstellung in Natur erfolgt in aller Regel mit Verspätung. Die Bestimmung nach § 252 Satz 1 BGB stellt klar, daß nicht nur der Substanzwert, sondern auch die Vermögensvorteile zu ersetzen sind, die der Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht inne hatte, die er aber ohne es erworben hätte. Dieser Umstand bedarf insbesondere dann eines zusätzlichen Ausgleichs, wenn für die Nutzung ein monatliches Entgelt und damit ein erwerbswirtschaftlicher Einsatz des Wirtschaftsgutes vereinbart war.

Ersatz des Betriebsausfallschadens gemäß §§ 434 I, 437 III, 280 I BGB als Mangelfolgeschaden eines defekt gelieferten Wirtschaftsgutes (Deutsches Recht):

Der Betriebsausfallschaden ist nach neuem Recht kein Schaden statt der Leistung. Vielmehr handelt es sich um einen Schaden neben der Leistung. Dieser ist grundsätzlich nach § 280 I BGB zu ersetzen, eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um einen Verzögerungsschaden i.S.v. § 286 BGB, dann wäre eine Mahnung erforderlich. Der Gesetzgeber wollte Schäden durch Leistung einer mangelhaften Sache über § 280 I BGB abwickeln. Dieser ist insofern lex specialis zu § 286 BGB. Ein Betriebsausfallschaden ist ein Mangelfolgeschaden i.S.v. § 280 I BGB.

zum österreichischen Recht:

vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 16f mwN; Reischauer in Rummel, aaO Rz 12 zu Par. 1293 ABGB mwN