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Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) Schäden aus ereignisbedingten Mehrkosten
Bei Ereignissen fallen häufig Mehrkosten an. deren Höhe zu ermitteln ist:
Der Geschädigte kann Mehrkosten, Mehraufwendungen verlangen, die ereignisbedingt entstanden sind, aber ohne Ereignis nicht angefallen wären. Der Sachverständige hat die Angemesenheit der geltend gemachten Schadenspositionen zu untersuchen, wobei häufig Rettungs-, Sicherungskosten von Sowiesokosten abgegrenzt werden müssen.
Der Sachverständige hat regelmäßig zu ermitteln:
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die entstandenen Mehrkosten sowie Ursache und Zweck ihres Aufwandes,
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die Höhe der angemessenen Mehrkosten unter Abgrenzung von Sowiesokosten,
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der durch Mehrkosten entgangene Gewinn. Sachverständig einzuschätzen ist der Gewinn, den der Geschädigte wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte, wäre das Ereignis nicht eingetreten.
Regelmäßig werden Mehrkosten nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Sachschadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre. Dies gilt insbesondere, soweit die Mehrkosten wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin entstanden wären, oder aber Mehrkosten infolge eines Fertigungsmangels entstanden sind, der erst ereignisbedingt zu Tage getreten ist. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich als Folge des Aufwandes der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen.
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Neben reinen ereignisbedingten Mehrkosten im Produktionsprozess ist die Entschädigung aus Sachschäden zu ermitteln.
Es geht um Mehrkosten, die aufwendet werden müssen, weil der frühere betriebsfähige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muß.
Mehrkostenpositionen sind z.B.:
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erhöhter Personaleinsatz
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Fremdstrombezug in Form von Arbeitspreisen und Leistungspreisen;
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durch Einsatz anderer Maschinen oder maschineller Einrichtungen;
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durch Anwendung anderer Fertigungsverfahren;
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für gemietete Maschinen oder maschinelle Einrichtungen;
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für Bezug von Halbfertigfabrikaten zur Weiterverarbeitung;
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für Bezug von Fertigfabrikaten.
Sachschaden ist regelmäßig die unvorhergesehe und plötzlich eintretende Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, insbesondere durch:
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Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit;
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Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
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Wassermangel in Dampfkesseln oder Dampfgefäßen;
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Zerreißen infolge von Fliehkraft;
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Überdruck oder Unterdruck;
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Kurzschluß, Uberstrom oder Überspannung mit oder ohne Feuererscheinung an elektrischen Einrichtungen;
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Versagen von Meß-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
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Sturm, Frost, Eisgang.
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