Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler zur Frage (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt):
Schadengutachten
Schaden ist die Einbuße, die jemand aufgrund eines bestimmten Ereignisses erleidet. Man unterscheidet zwischen positivem und negativem Schaden. Entsteht der Schaden aufgrund vertraglicher Verletzungen oder deliktischer Handlungen, kann der Geschädigte vom Schädiger regelmäßig Schadensersatz verlangen.
Sie suchen einen Spezialisten? Wir konzentrieren uns auf folgende Schwerpunkte und begutachten vornehmlich:
- Verdienstausfall von Selbständigen und Arbeitnehmern, Schäden in Gegenwart und Zukunft;
dabei z.B.: Ermittlung des Risikos, künftig von Arbeitslosigkeit betroffen zu sein,
dabei z.B.: Verdienst- und Beschäftigungsprognosen, Einkommensberechnungen, Ermittlung des Betroffenheitsrisikos von Arbeitslosigkeit in der Vergangenheit, Risiko, von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen zu sein,
dabei z.B.: Gutachten über übliche Vergütungen von Arbeitnehmern, voraussichtliche Verdiensthöhe, Marktanalysen,
Gutachten zu Fragen der Berufsanforderungen, Berufsvergleich, Ableitung von berufskundlichen Folgerungen aus Anknüpfungstatsachen (z.B. vom Gericht vorgegebene Tatsachen oder ärztliche Gutachten). Ermittlung, auf welche Tätigkeiten Betroffene mit dem festgestellten Restleistungsvermögen noch verwiesen werden können, Beurteilung der individuellen beruflichen Tätigkeit und ihrer (weiteren) Ausführbarkeit, Gutachten zur finanziellen Vergleichbarkeit und tariflichen Eingruppierung, Einzelfragen der Berufsanforderungen,
- Unterhaltsschaden (Berechnung des Schadensersatzanspruchs gem. § 844 Abs. 2 BGB nach dem Tod des familiären Versorgers, insbesondere Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens); Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens eines Verstorbenen als Basiskalkulation der Hinterbliebenenrente
-
Betriebsausfallschaden, Betriebsunterbrechungsschaden, Mehrkostenbegutachtung (ereignisbedingte Mehrkosten),
Betriebsunterbrechungs- und Nutzungsausfallschäden;
- sonstige Schäden nach §§ 249, 252 BGB, Nichterfüllungsschaden, Nutzungsausfallschaden, Vertrauensschaden, Schäden aus Markenverletzung,
- Gutachten zu entgangenen Gewinn, Verringerung des Vermögens, Vermögensschaden;
- ereignisbedingte Mehrkosten in der Abgrenzung zu Sowiesokosten und Drittschäden;
- Schadenminderungskosten, Rettungs- und Sicherungskosten;
- zur Rechnungsprüfung / Leistungsbewertung zeitorientierter Verträge;
-
Einrichtungs- und Vorratsschäden: Lagerschäden, ereignisbedingte Lagerbestandsveränderungen, Warenschäden, Ermittlung Versicherungswert von Waren (z.B. Warenschaden nach AERB 87)
-
betriebswirtschaftliche Analysen (Bereich Consulting).
Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler zur Frage (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt):
Warum ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Schadens?
Gutachten dienen zur Entscheidungsunterstützung, wenn es um die Höhe des Schadensersatzes, vornehmlich um die Entschädigung in Geld geht:
- Beilegung von Unklarheiten aus Ansprüchen der Höhe nach
- Abwehr geltend gemachter unberechtigter Ansprüche in der Höhe
- Durchsetzung berechtigter, aber in der Höhe nicht anerkannter Ansprüche.
Geschädigter darf teureren Sachverständigen wählen als den der Versicherung
Die Klägerin verstößt durch die Beauftragung eines selbst ausgewählten und teureren als von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei. Der Geschädigte hat das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens und muss sich nicht auf von der Beklagtenseite vorgeschlagene Sachverständige - auch nicht aus einem Sachverständigenverbund - verweisen lassen
(Geschaedigter_darf_teureren_Sachverstaendigen_waehlen_als_den_der_Versicherung_S._16.pdf
Download).
Ein Privatgutachten macht qualifizierten Parteivortrag möglich.
Grundsätzliches Beispiel OLG Köln VersR 2005, 679:
"Ein gerichtliches Sachverständigengutachten sei deshalb nicht mehr einzuholen gewesen. Denn der Kläger sei dem von der Beklagten eingeholten Gutachten, das einen qualifizierten Parteivortrag darstelle, nicht ebenso qualifiziert entgegengetreten, um seinen Anspruch zu begründen."
(vgl. z. B. OLG Hamm NVersZ 2001, 508 = r+s 2001, 439).
Urteil des iV. Zivilsenats vom 13.11.2013 – IV ZR 224/13
"Die Klägerin hat ihren Klageanspruch zunächst auf die Schadenberechnung im Gutachten ... gestützt.
Rechtlich ist ein solches Privatgutachten auch dann, wenn die Partei lediglich darauf Bezug nimmt, als besonders substantiierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 14).
Die in diesem Gutachten vorgenommene Schadenberechnung ist hinreichend schlüssig, um Gegenstand einer Beweisauf-nahme zu sein. Dem stehen insbesondere nicht die Ausführungen des Sachverständigen entgegen, er habe die von der Klägerin vorgegebenen Preise als Voraussetzung angesehen und die Schadenberechnung auf dieser Grundlage erstellt; ferner sei eine Überprüfung der betrieblichen Rechnungslegung des Auftraggebers notwendig. Allein der Umstand, dass das Gutachten auf bestimmten Prämissen aufbaut, führt nicht dazu, dass das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme absehen durfte. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sämtliche dem Privatsachverständigen ... vorgegebenen betriebsbezogenen Daten deckten sich mit den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten vor, während und nach dem Brand.
Gleiches gilt für die vom Sachverständigen ... im Einzelnen dargelegten Plankosten, unter anderem für Fütterung, Stallpacht, Stromgeld und Tierarztkosten.
Die Darlegung weiterer Umstände oder die Vorlage von Belegen kann von der Klägerin im Rahmen der sie treffenden Substantiierungspflicht demgegenüber nicht verlangt werden. Gerade im Rahmen einer Betriebsausfallversicherung muss berücksichtigt werden, dass für den Versicherungsnehmer die Darlegung des Schadenverlaufs mit voraussichtlichem Erlös der nicht mehr zu veräußernden Produkte, der ersparten Kosten sowie des sich hieraus ergebenden Gewinns häufig nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. An die Substantiierung eines derartigen Schadens dürfen deshalb keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Da die Klägerin die für die Schadenberechnung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen genannt hat, bedurfte es keines Vortrags dazu, welche tatsächlichen Preise die Klägerin für ... oder ... in der Vergangenheit in ihrem Betrieb erwirtschaftet hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine vollständige Überprüfung der betrieblichen Rechnungslegung der Klägerin erforderlich wäre. Sollte dies der Fall sein, muss dem im Rahmen der Beweisaufnahme dadurch Rechnung getragen werden, dass gegebenenfalls neben dem Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zusätzlich das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers einzuholen ist."
Auch "privat" für eine Partei erstellte Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben vor Gericht eine gewisse "Beweiskraft". Privatgutachten sind allerdings kein echtes Beweismittel, sondern stets Parteivortrag:
Die Entscheidung des BGH (Az. IV ZR 57/08) vom 18.05.2009 stellt allerdings klar, dass der Richter verpflichtet ist, ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar zu verwerten. Das Gericht darf also ein - bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun.
Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser "sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent" erwiesen hat.
Ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten ist qualifiziertes Parteivorbringen, der vom Gericht entsprechend beachtet, zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss
(vgl. BverfG NJW 1997, 122).
Diese Pflicht des Gerichts, qualifizierten Parteivortrag ernst zu nehmen, verpflichtet auch den Gerichtsgutachter, die sachkundigen Ausführungen in einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten ernstzunehmen und sie bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens mit einzubeziehen. So wie sich das Gericht mit Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten in einem Privatgutachten
"ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen hat, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten Gutachters handeln würde"
(BGH NJW 1986, 1930)
und dann, falls erforderlich, ein weiteres Gerichtsgutachten einholen muss, muss auch der Gerichtsgutachter sich mit einem vorgelegten Privatgutachten kritisch auseinandersetzen. (vgl. Bayerlein, Sachverständigenrecht, 3. Aufl. 2002, S. 326f).
Privatgutachten stellen zwar keine Beweismittel, sondern qualifizierten Parteivortrag dar, können die Einholung von gerichtlichen Sachverständigengutachten jedoch entbehrlich machen.
OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2019 – 4 U 548/19, BRRS 2019, 2118
Sachverhalt
Der Kläger begehrt Ersatz des Verdienstausfallschadens. Hinsichtlich der Berechnung beruft er sich auf ein selbst eingeholtes Gutachten. Der Gegner hat dies nicht gerügt. Nachdem das in 1. Instanz zuständige Landgericht dem Kläger einen niedrigeren Betrag auf Grundlage des Gutachtens zugesprochen hat, ist er in die Berufung gegangen.
Entscheidung
Das angerufene OLG Dresden hat das vorliegende Privatgutachten als ausreichend für die Beantwortung der Beweisfrage erachtet. Soweit der Gegner weder die Anknüpfungstatsachen noch die gutachterlichen Schlussfolgerungen bestreitet, kann das Privatgutachten auch ohne Weiteres gemäß § 286 ZPO gewürdigt werden und – soweit lückenlos und widerspruchsfrei – als Entscheidungsgrundlage dienen.
Mit dieser Begründung hat das OLG Dresden die Berechnung des Schadens auf Grundlage des vom Kläger vorgelegten Gutachtens bestätigt und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die Bedeutsamkeit von Privatgutachten für ein gerichtliches Verfahren. Insbesondere wenn ein Gutachten keine Widersprüche oder Lücken aufweist, stellt sich die pragmatische Frage, ob ein neues und ggf. auch aufwendiges gerichtliches Sachverständigengutachten beschlossen werden soll. In solchen Fällen verhelfen sich die Gerichte beispielsweise auch durch sachverständige Befragungen der privaten Gutachter sowie auch durch die – aufgrund des vorliegenden Privatgutachtens erlangte – technische Fachkunde, sodass es keines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedarf, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 – 39 O 42/15, IBR 2016, 1119.
Die Entscheidung des OLG Dresden steht auch im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, dass kein selbstverständlicher Vorrang von Gerichtsgutachten vor Privatgutachten besteht und darüber hinaus Widersprüche zwischen Gerichts- und Parteigutachten stets aufzuklären sind, vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019 – VI ZR 393/18, IBR 2019, 468; Beschluss vom 05.12.2017 – VI ZR 184/17, IBR 2018, 178.
(vgl. dazu: https://clp-akademie.de/wpdata/privatgutachten-stellen-zwar-keine-beweismittel-sondern-qualifizierten-parteivortrag-dar-konnen-die-einholung-von-gerichtlichen-sachverstandigengutachten-jedoch-entbehrlich-machen/)
sowie:
https://www.legal-plus.eu/beweiswert-von-privatgutachten/
Die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit vom Gerichtsgutachten abweichenden Privatgutachten gründet auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Gutachten im Vorfeld des Hauptsacheverfahrens:
Das Sachverständigengutachten (zum Verdienstausfall) sollte im Vorfeld eines Prozesses als Grundlage für den geltend zu machenden Anspruch (z.B. aus § 842, § 843 Abs. 1 BGB) dienen, über den unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Zitat BGH*), Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08:
"Es handelt sich dabei ... um die Darlegung der Anknüpfungstatsachen, für die die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist.".
*) sinngemäß BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08
Möglichkeit des Beweissicherungsverfahrens im Vorfeld des Hauptsacheverfahrens:
Ein Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO setzt das Bestehen eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff ist eher weit zu verstehen. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein Beweisverfahren geeignet ist, einen Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden. Hierfür genügt es, dass nach dem Sachvortrag der Beweisantrag geeignet ist, die Feststellung von Ansprüchen zwischen den Parteien festzustellen. Daher genügt es, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien behauptet wird. Schon drohende Verjährung kann dann das rechtliche Interesse begründen. Ein rechtliches Interesse entfällt aber, wenn Ansprüche zwischen den Parteien nach dem Sachvortrag nicht vorliegen können. Es entfällt weiter, wenn ein Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht vermeidbar ist oder bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich vorliegt.
Es ist grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.
Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488). ... Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personenschadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
Die Feststellung des dem Antragsteller möglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich auch um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens. Zu den Personenschäden gehören nämlich auch solche Nachteile, die auf die Gesundheitsverletzung zurückzuführen sind, also sich als Folge aus dem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß
§ 249 BGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß § 252, § 842 BGB auch den entgangenen Gewinn (BGH-Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08).
Der Vorteil des Beweisverfahrens kann darin liegen, dass der Antragsteller einerseits die Beweisfrage selbst formuliert, andererseits innerhalb des Beweisverfahrens die Rechtsschutzversicherung die Sachverständigenkosten zu tragen hat.
Gerichte beauftragen Sachverständigengutachten
Üblich ist, dass sich Gerichte von sich aus der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, um unfallunabhängige Faktoren, wie Konjunkturentwicklung, Fehldispositionen im Betrieb usw., von den Folgen des Unfalls abzugrenzen (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdnr. 99; OLG Oldenburg, NJW-RR 1993, 798). Gerichte sehen sich in der Lage, unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens eine Schätzung des dem Kläger entstandenen Verdienstausfallschadens vorzunehmen. Sachverständige haben also auch Verdienstprognosen anzustellen.
Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler zur Frage (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt):
Begutachtungsgrundlagen und Darstellungserfordernisse des Geschädigten vor Gericht in Deutschland
Vor Gericht hat der Geschädigte als Kläger Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst wenn ersichtlich ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1982 - II ZR 80/82 - NJW 1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553).
Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398 ff. unter I. 3.).
BGH VI ZR 138/03 vom 16.03.2004:
Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).
Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im Allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muss der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107).
Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. Zur Schadensdarlegung nach § 287 ZPO für entgangenen Gewinn: BGH VI ZR 94/03, verkündet am: 10.02.2004.
Hier liegt aber DAS PROBLEM.
Demgemäß ist allgemeine Regeln nicht gibt, was dem Gericht vorzutragen ist Anwalt nicht, jeder Fall anders ist, dennoch aber die Rechtsprechung und Fachliteratur bereits recht konkrete Anforderungen formuliert hat, was mindestens vorzutragen ist, bedarf es für die Darlegung erheblicher Fachkenntnis für den Einzelfall.
Zum ersatzfähigen Schaden:
Schadensersatz gewährt das Gesetz in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen. Art, Inhalt und Umfang der Ersatzleistung sind jedoch nicht in den verschiedenen Anspruchsnormen (z.B. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG), sondern für die Ersatztatbestände in den §§ 249 ff. BGB normiert. Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über das Privatrecht hinaus auch auf das öffentliche Recht (vgl. BGH 18. 9. 1975 BGHZ 65, 170 [173]). Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich in Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB n.F. (bisher § 249 Satz 1 BGB). Im Grundsatz hat der Schädiger Ersatz in Natur zu leisten, § 249 Abs. 1 BGB. Der Schädiger hat den-jenigen Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht gemäß § 249 Satz 1 [ab 1. 8. 2002: Abs. 1] BGB in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht. (BGH 15. 10. 1991 BGHZ 115, 375 [378]). Der Gläubiger (Geschädigte) kann bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache anstelle der Naturalrestitution Geldersatz verlangen. Konstruktiv handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers; dieser ist – in den Grenzen des § 242 BGB – an seine Entscheidung gebunden (BGH 11. 12. 1992 BGHZ 121, 22 [26]). Allerdings kann er unter den Voraussetzungen des § 250 BGB auf den Geldersatzanspruch übergehen.
Der Schaden als unfreiwillige Vermögenseinbuße (Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, entgangener Gewinn) bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Differenztheorie/- hypothese). Zu den ersatzfähigen Schäden gehört entgangener Gewinn, der ohne das schädigende Ereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre.In Begutachtungen zu Verdienstausfall und Betriebsunterbrechungs- u. Nutzungsausfallschäden sowie sonstigen Schäden geht es um entgangenen Gewinn.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.Entgangener Gewinn ist nach deutschem Schadenersatzrecht gemäß § 252 BGB Bestandteil von Schadenersatzansprüchen. Art und Umfang des Schadensersatzes regelt § 249 BGB.
Von entgangenem Gewinn (lat. lucrum cessans) spricht man im Schadenersatzrecht, wenn ein vorhandenes Vermögensgut nicht beschädigt oder entzogen wird, sondern der Schädiger es dem Geschädigten unmöglich macht, sein Vermögen durch Wahrnehmung einer Erwerbschance zu mehren.
Unter entgangenem Gewinn i. S. von § 252 BGB sind alle Vermögensvorteile zu verstehen, die der Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht gehabt hat, die ohne dieses Ereignis inzwischen aber angefallen wären (Münchener Kommentar – Grunsky, a. a. O., § 252 BGB, Rdnr. 3). Dies schließt schon begriffsnotwendig aus, dass zukünftige – nur möglicherweise eintretende – Gewinneinbußen bereits als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können.
(Demgegenüber handelt es sich um positiven Schaden, wenn ein bereits vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird bzw. der Geschädigte Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss.)
Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler zur Frage (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt):
Der Verdienstausfall im Spanischen Recht
Charakteristisch für das spanische Schadensrecht ist, dass es über keine Regelung verfügt, die die Haftung dem Grunde nach entstehen lassen. Vielmehr regeln die Spanischen Vorschriften, ob und in welcher Höhe jemanden ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und auf welcher Weise er Regulierung verlangen kann. Damit sind Fragen nach der Schadensermittlung unmittelbar aufgeworfen. Das spanische Recht besagt, dass der Schadensersatz nicht nur den Wert des erlittenen Verlustes (el valor de la pérdida sufricada), sondern auch den des entgangenen Gewinns erfasst (ganacia dejada). Beide Schadenspositionen stellen den Vermögensschaden dar, der alle Einbußen in Geld oder geldwerten Gütern oder eine Minderung des in einer Geldsumme ausgedrückten Vermögenswertes zu berücksichtigen hat. Hierunter versteht die spanische Rechtspraxis alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, aber ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Der entgangene Gewinn bildet sowohl bei der vertraglichen Haftung als auch bei der außervertraglichen Haftung einen ersatzfähigen Schadensposten. Zunächst forderte das spanische Recht Vollbeweis des entstandenen Schadens, absolute Sicherheit. Ab 1991 gab der Tribunal Supremo die Strenge auf, die er bis dahin an die Beweisführung gestellt hatte. Dem instanzlichen Richter obliegt es, bloße, unbegründete Erwartungen vom Ersatz auszuschließen. Damit hat sich die spanische Rechtssprechung den Literaturmeinungen angenähert, die dafür plädieren, es müsse ein Gleichgewicht gefunden werden, zwischen der vollständigen Beweisführung über der Möglichkeit der Erzielung des Gewinns und der schwierigen Beweisbarkeit dieses Schadenpostens. Dort wird dafür plädiert, ähnlich wie im Deutschen Recht, die Entscheidung darüber, ob der entgangene Gewinn zu ersetzen ist, mit Hilfe eines Wahrscheinlichkeitsurteils (juicio de prohabilidad) zu treffen. Im Ergebnis wird der
Der entgangene Gewinn nach Spanischem Recht
nur dann zu ersetzen sein, wenn objektiv wahrscheinlich ist, dass die Umstände des konkreten Einzelfalls den Gewinn erwarten ließen. Im Ergebnis wird es bei Schadenfällen nach Spanischem Recht unerläßlich sein, dem Spanischen Gericht mit der Anspruchsbegründung ein fundiertes Sachverständigenutachten vorzulegen, da eben die Beweiserleichterungen des Deutschen Rechtes zum Einen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO dort nicht gesetzlich kodifiziert sind, zum Anderen jahrelang der Vollbeweis gefordert wurde und die Gerichte relevant restriktiv sind.
Als entgangen gilt auch hier letztlich der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.