Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt)
Betriebsunterbrechung, Betriebsunterbrechungsschaden
Wenn durch einen ungewollt herbei geführten Umstand (Schadensereignis) die betriebliche Tätigkeit zum Stillstand gebracht oder eingeschränkt wird und dadurch der betriebliche Leistungsprozess eine Einschränkung erfährt, bezeichnet man den dadurch entstandenen Schaden als Betriebsausfallschaden, Betriebsunterbrechungsschaden und das Ergebnis dessen als entgangenen Gewinn.
Die auf längere Zeit ganz oder teilweise ausgefallene Produktion von Gütern und Dienstleistungen führt zu Gewinneinbußen und fortlaufenden Kosten, die aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaftet werden können. (Entsteht z.B. an den Maschinen selbst durch ein Schadensereignis ein Schaden, handelt es sich dabei um den sog. "positiven Schaden".)
Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Betriebsertrag, den der Geschädigte während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte. Hier bieten sich verschiedene Wege an, die rechnerisch zu gleichen Ergebnissen führen.
Aus den Versicherungsbedingungen (z. B. FBUB, MFBUB, AMBUB, AMB, ..) läßt sich ein Betriebsunterbrechungsschaden als die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Geschäftstätigkeit zusammenfassen. Voraussetzung ist dort ein Sachschaden an einer versicherten Sache, der zu einer Gewinneinbuße führt. Der Versicherer leistet Entschädigung für den entstandenen Ertragsausfallschaden.
Der Sachverständige hat häufig Versicherungsbedingungen zu beachten: z.B. FBUB, die Haftzeiten und die Regulierung regeln, Beispiel Gutachten- Gerichtsbeschluss.