Auszüge aus einer Publikation des Autors Frank.G.Winkler (Zitate sind mit Quellenangabe jedermann erlaubt) 

Markenverletzung und entgangener Gewinn

Insoweit eine widerrechtliche Verletzung einer Marke vorliegt, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. 

Es sind drei Berechnungsmöglichkeiten durch die Rechtsprechung anerkannt.

Diese sind:

  1. das Geltendmachen eines entgangenen Gewinns auf Seiten des Geschädigten,
  2. das Geltendmachen einer angemessenen Lizenzgebühr (fiktive Lizenz) sowie
  3. die Möglichkeit den sogenannten Verletzergewinn beim Schädiger abzuschöpfen.

Es steht es dem Geschädigten bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung frei, gegebenenfalls auf der Grundlage der ihm durch den Schädiger erteilten Auskünfte (§ 19 MarkenG) zwischen einer der drei benannten Möglichkeiten der Schadensberechnung zu wählen.

 


Der Möglichkeit für den Geschädigten, die Schadensberechnungsmöglichkeit frei zu wählen, liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Marke ein wertvolles gewerbliches Schutzrecht ist, das durch eine unberechtigte Benutzung erheblich beeinträchtigt werden kann. Dies kann bereits dadurch gegeben sein, dass eine abwertende  Kennzeichnung in ihrem Wert und eine fallende Wertschätzung der Verbraucher entsteht. Dieser Imageschaden kann nach Auffassung des Sachverständigen bereits den wirtschaftlichen Vorteil des Schädigers übersteigen.

Die erste Möglichkeit der Schadensberechnung (entgangener Gewinn) ist wohl die schwierigste, da der Geschädigte letztlich konkret nachweisen muss, dass ein bestimmtes Geschäft, welches der Schädiger (statt ihm) ausgeführt hat, durch den Geschädigten schon soweit vorbereitet war, dass dies in jedem Fall zum Abschluss und damit zum Umsatz bei ihm geführt hätte. Deshalb wird diese Schadensberechnungsmethode seltener angewandt. Der Sachverständige hält jedoch Beweiserleichterungen für gegeben und empfiehlt diese Berechnungsmethode hilfsweise oder höchst vorsorglich in Abstimmung mit gebundenen Juristen dennoch (mit) zu verwenden. 

Die nächste Möglichkeit (Lizenzanalogie) ist dann von Bedeutung, wenn der Markeninhaber auch tatsächlich Lizenzen gewährt, bzw. ein eigenes Interesse an einer Lizenzgewährung hat.

Freilich soll der gegebenenfalls eintretende wirtschaftliche Vorteil, den der Schädiger durch die Übernahme der geschützten Marke erlangt, in jedem Fall nicht dort verbleiben, sondern an den Geschädigten ausgekehrt werden. Insoweit wird regelmäßig die Abschöpfung des Verletzergewinns vorgezogen.

Der Sachverständige hat Gestehungskosten und variable Kosten des Vertriebes von dem durch Auskunft ermittelten Umsatz abzuziehen. Der verbleibende Gewinn ist dann der sogenannte Schädigergewinn (Verletzergewinn). Berechnet der Markeninhaber den durch eine Verletzung seiner Marke entstandenen Schaden nach dem vom Verletzer erzielten Gewinn, besteht der Schaden nur in dem Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung seines Schutzrechts beruht. Hierin hat der Sachverständige Abgrenzungen vorzunehmen.